Seite Ebene 4 a

Direktlink:
Inhalt; Accesskey: 2 | Servicenavigation; Accesskey: 4
 

Sie befinden sich hier:

Nationaler Ausschuss zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren

Nationaler Ausschuss

Das BfR nimmt gemäß § 15a Tierschutzgesetz (TierSchG)  die Aufgabe des „Nationalen Ausschusses zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren“ - kurz Nationaler Ausschuss (TierSchG) - für die Bundesrepublik Deutschland wahr.

Aufgabe des Nationalen Ausschusses

Der Nationale Ausschuss berät die zuständigen deutschen Behörden und Tierschutzausschüsse in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren nach dem Tierschutzgesetz zusammenhängen. Der Nationale Ausschuss gewährleistet, dass diesbezüglich ein Austausch über bewährte Praktiken in Deutschland stattfindet und tauscht innerhalb der Europäischen Union Informationen über die Arbeitsweise der Tierschutzausschüsse, die Projektbeurteilung sowie über bewährte Praktiken aus.

Beratung durch den Nationalen Ausschuss

Anfragen an den Nationalen Ausschuss können ausschließlich von Genehmigungsbehörden und Tierschutzausschüssen gestellt werden. Der Nationale Ausschuss informiert regelmäßig per Email über aktuelle Themen, Empfehlungen und Gesprächsforen. Um diese Informationen zu erhalten, können sich Tierschutzausschüsse beim Nationalen Ausschuss anmelden.

Empfehlungen des Nationalen Ausschusses

Der Nationale Ausschuss erarbeitet und veröffentlicht Empfehlungen und Gutachten zu spezifischen Fragestellungen der Genehmigungsbehörden und Tierschutzausschüsse. Um die wissenschaftliche Qualität und Unabhängigkeit zu gewährleisten, arbeitet der Nationale Ausschuss eng mit externen Sachverständigen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus universitären und außeruniversitären Einrichtungen sowie mit Vertretungen von Fachverbänden und Genehmigungsbehörden zusammen.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Arbeit des Nationalen Ausschusses TierSchG sind:

Artikel 49 der EU-Richtlinie 2010/63/EU sieht vor, dass jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen nationalen Ausschuss zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren einrichtet. In Deutschland wurde das BfR durch die am 13.07.2013 in Kraft getretene Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Ausschusses beauftragt (§ 15a TierSchG), welche durch das dem BfR angehörige Bf3R ausgeführt werden. In § 45 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) werden die Aufgaben konkretisiert.

nach oben

Das Bundesinstitut für Risikobewertung

Aktuelle Themen

Zu folgenden aktuellen Themen finden Sie Empfehlungen des Nationalen Ausschusses: Transport von Versuchstieren Tötung gem. § 4 Abs. 3 TierSchG nach abgeschlossenem Tierversuch  T...

Beratung

Der Nationale Ausschuss TierSchG berät gemäß § 45 TierSchVersV die zuständigen Behörden und die Tierschutzausschüsse in Angelegenheiten, die mit dem Erwerb, der...

Empfehlungen

Hier finden Sie die Empfehlungen des Nationalen Ausschusses in chronologischer Reihenfolge. Die Empfehlungen des Nationalen Ausschusses befassen sich mit spezifischen Fragestellungen der...

Expertenpool

Kick-off Meeting des Expertenpools im Oktober 2018 am BfR Der Nationale Ausschuss hat die vom Präsidenten des BfR Prof. Dr. Dr. Andreas Hensel benannten Expertinnen und Experten zu einem...

Informationen aus Deutschland und der EU

Der Nationale Ausschuss TierSchG hat hier relevante Informationen (Gesetzestexte, Arbeitspapiere) aus Deutschland und der EU sowie Informationen zu weiteren nationalen Ausschüssen innerhalb der...

Kontakt

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Nationaler Ausschuss TierSchG
Max-Dohrn-Str. 8-10
D - 10589 Berlin

E-Mail
nationaler-ausschuss-tierschutzgesetz@bfr.bund.de

Cookie-Hinweis

Die BfR-Webseite verwendet nur Cookies, die notwendig sind, um die Webseite nutzerfreundlich zu gestalten. Weitere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.